Fragen und Antworten zur Feuerungskontrolle:
Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten. Wie lange habe ich Zeit, die Kontrolle durchführen zu lassen?
Das Fristende finden Sie im Schreiben, dass wir Ihnen zugesendet haben.
Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten. Was muss ich jetzt machen?
Sie müssen Ihre Feuerungsanlage fristgerecht durch einen zugelassenen Fachbetrieb kontrollieren lassen. Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. „Feuerungstechnischen Fachbetriebe“.
Ich habe ein Aufgebot für die Feuerungskontrolle erhalten, obwohl ich keine Oel- oder Gasfeuerung mehr betreibe?
Sie haben wahrscheinlich Ihre alte Anlage nicht abgemeldet. Bitte teilen Sie uns per E-Mail die Angaben zur neuen Anlage mit.
Warum erhalte ich eine Mahnung betreffend der Feuerungskontrolle?
Bei uns liegt keine Bestätigung vor, dass Ihre kontrollpflichtige Feuerungsanlage innerhalb der Kontrollfrist (31. Mai) durch einen Fachbetrieb überprüft worden ist.
Ich habe eine Mahnung betreffend der Feuerungskontrolle erhalten, obwohl eine Fachperson die Feuerungskontrolle durchgeführt hat.
Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Fachbetrieb. Er ist verpflichtet, die durchgeführte Kontrolle der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle BL zukommen zu lassen. Die Verantwortung, dass die Meldung bei uns eintrifft, liegt jedoch bei Ihnen.
Wer darf die Feuerungskontrolle durchführen?
Nur vom Kanton zugelassene Fachbetriebe, deren Fachpersonen die vorgeschriebenen Ausbildungsmodule und Prüfungen erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen Messungen und Kontrollen durchführen. Eine fortlaufend aktualisierte Liste steht Ihnen auf dieser Seite zur Verfügung. „Feuerungstechnischen Fachbetriebe“.
Wer ist für die Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich?
Der Inhaber bzw. die Inhaberin der Anlage ist für die fristgerechte Durchführung der Feuerungskontrolle verantwortlich.
Der Kontrolleur hat festgestellt, dass meine Anlage die Grenzwerte nicht einhält. Was muss ich tun?
Sobald der Kontrolleur die Messung gemeldet hat, erhalten Sie ein Aufgebot zur Einregulierung oder Sanierung der Anlage. Beauftragen Sie dann den Servicetechniker mit den notwendigen Arbeiten.
Der Kaminfeger ist am Reinigen der Feuerungsanlage. Darf er zugleich auch die amtliche Feuerungskontrolle durchführen?
Wenn der Kaminfeger über die kantonale Zulassung verfügt, darf er die amtliche Kontrolle durchführen.
Ich habe ein Serviceabonnement. Darf der Servicetechniker zugleich auch die amtliche Feuerungskontrolle durchführen?
Wenn der Servicetechniker über die kantonale Zulassung verfügt, darf er die amtliche Kontrolle durchführen.
Fachbegriffe
Anlagebetreiber: Die Anlagebetreibenden werden von der Administrationsstelle schriftlich aufgefordert, eine/n Feuerungskontrolleur/in zu beauftragen. Sie haben während eines Kalenderjahres Zeit, eine/n Feuerungskontrolleur/in aus der Zulassungsliste auszuwählen und die Kontrolle oder Messung durchführen zu lassen.
Kontrollpersonal: Damit wird die Person bezeichnet, welche die Feuerungskontrolle ausführt. Diese muss gemäss der Messempfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) über die entsprechenden Ausbildungen verfügen.
Feuerungskontrolleur/in: Führt die Messungen und Kontrollen (z. B. Aschekontrollen) durch und prüft bei einer visuellen Kontrolle auch das Brennstofflager.
Gemeinde: Sie ist für die administrative Organisation der Feuerungskontrolle zuständig, die sie auch an die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle oder an eine private Organisation delegieren kann.
Lufthygieneamt beider Basel: Das Lufthygieneamt beider Basel (LHA) übt die Oberaufsicht über die Feuerungskontrolle aus (Controlling, Qualitätssicherung) und legt die Rahmenbedingungen für die Gemeinden und die Feuerungskontrolleure/innen fest.
Kosten: Die Kosten werden gemäss Verursacherprinzip von den Anlagebetreibenden getragen. Die Kosten setzen sich aus einer Administrationsgebühr sowie dem Aufwand der Feuerungskontrolleurin/des Feuerungskontrolleurs, nach deren/dessen Stundenansatz und Arbeitsaufwand zusammen.
Rechtliche Grundlagen: Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01); Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1); Verordnung über die Feuerungskontrolle der Gemeinden (VFkG; SGS 786.211)
Visuelle Kontrolle: Die visuelle Kontrolle der Holz-Einzelraumfeuerungen wird alle zwei bis vier Jahre, je nach Häufigkeit der Nutzung, durchgeführt. Die visuelle Kontrolle erfolgt gemäss dem Ausbildungsmodul VK1 des schweizerischen Kaminfegerverbands (SKMV). Für die einheitliche, korrekte und vollständige visuelle Kontrolle ist nach dem „Rapportformular FEKO“ vorzugehen.
Holzfeuerungen richtig betreiben
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